Gewerbesteuer · Messbescheid

Gewerbesteuer-Messbescheid prüfen: der Rechenweg und der richtige Einspruch

Bei der Gewerbesteuer bekommen Sie zwei Bescheide von zwei verschiedenen Stellen — und wer den falschen anficht, verliert die Sache, ohne dass jemand sie inhaltlich geprüft hätte. Das Finanzamt setzt den Steuermessbetrag fest, die Gemeinde wendet ihren Hebesatz darauf an und setzt die Steuer fest. Einwendungen gegen die Höhe des Gewinns, gegen Hinzurechnungen oder Kürzungen gehören ausschließlich in den Messbescheid. Diese Seite geht seinen Rechenweg Zeile für Zeile durch und sagt, worauf beim Prüfen zu achten ist.

Zwei Bescheide, zwei Zuständigkeiten

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, deren Bemessungsgrundlage das Finanzamt ermittelt. Diese Arbeitsteilung erklärt fast alle Missverständnisse:

  • Das Finanzamt setzt den Steuermessbetrag fest (§ 14 GewStG). Der Messbescheid enthält den Rechenweg vom Gewinn bis zum Messbetrag
  • Die Gemeinde wendet ihren Hebesatz an und setzt die Gewerbesteuer fest (§ 16 GewStG). Ihr Bescheid enthält im Kern nur eine Multiplikation
  • Der Messbescheid ist Grundlagenbescheid für den Steuerbescheid der Gemeinde; seine Feststellungen sind für sie bindend
  • Nach § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen eines Grundlagenbescheids nur durch Anfechtung dieses Bescheids angegriffen werden, nicht durch Anfechtung des Folgebescheids
  • Wer also gegen den Bescheid der Gemeinde einwendet, der Gewinn sei zu hoch, wird zurückgewiesen — auch wenn er inhaltlich recht hat
  • Bei mehreren Gemeinden kommt ein dritter Bescheid hinzu: der Zerlegungsbescheid, der den Messbetrag auf die beteiligten Gemeinden verteilt
  • Die Einspruchsfrist beträgt in allen Fällen einen Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO) — sie läuft je Bescheid getrennt

Der Rechenweg auf dem Messbescheid

Gewinn aus Gewerbebetrieb

Ausgangswert nach § 7 GewStG ist der nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts ermittelte Gewinn. Bei einer GmbH sollte er dem Wert entsprechen, der auch in der Körperschaftsteuererklärung steht. Weicht er ab, liegt das Problem meist eine Stufe früher.

Hinzurechnungen nach § 8 GewStG

Vor allem Finanzierungsanteile: Zinsen, Renten, Mieten, Pachten und Lizenzen werden mit unterschiedlichen Quoten erfasst, zusammengezählt, um einen Freibetrag gemindert und mit einem Viertel angesetzt. Dazu kommen Streubesitzdividenden nach § 8 Nr. 5 GewStG.

Kürzungen nach § 9 GewStG

Grundbesitz, Beteiligungserträge ab 15 %, Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaften, ausländische Betriebsstätten und Zuwendungen. Für Grundstücksunternehmen tritt die erweiterte Kürzung nach Satz 2 an die Stelle der einfachen.

Vom Gewerbeertrag zum Messbetrag

Vom maßgebenden Gewerbeertrag wird der vortragsfähige Fehlbetrag nach § 10a GewStG abgezogen — bis 1 Mio. EUR unbeschränkt, darüber nur anteilig. Anschließend wird auf volle 100 EUR abgerundet, gegebenenfalls ein Freibetrag abgezogen und mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert.

Der Freibetrag, den die GmbH nicht hat

Der bekannte Freibetrag von 24.500 EUR steht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nur natürlichen Personen und Personengesellschaften zu. Eine GmbH oder UG bekommt ihn nicht — bei ihr wird der abgerundete Gewerbeertrag ungekürzt mit 3,5 % multipliziert. Wer im Internet eine Beispielrechnung mit Freibetrag findet, liest die für ein Einzelunternehmen.

Ein zweiter Freibetrag von 5.000 EUR existiert für bestimmte andere Körperschaften, insbesondere für Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und für Betriebe gewerblicher Art (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG). Auch er gilt nicht für die Kapitalgesellschaft.

Aus dem Messbetrag wird die Steuer, indem die Gemeinde ihren Hebesatz anwendet. Er beträgt mindestens 200 %, wenn die Gemeinde keinen höheren bestimmt hat (§ 16 Abs. 4 GewStG); in Großstädten liegt er häufig zwischen 400 % und 500 %. Bei einem Messbetrag von 3.500 EUR und einem Hebesatz von 450 % ergeben sich 15.750 EUR Gewerbesteuer.

Ein Punkt wird regelmäßig übersehen: Die Gewerbesteuer selbst ist keine Betriebsausgabe. Sie mindert den Gewinn steuerlich nicht — weder ihre eigene Bemessungsgrundlage noch das körperschaftsteuerliche Einkommen. In der Anlage GK wird sie deshalb wieder hinzugerechnet.

Was Sie beim Prüfen abgleichen sollten

Ein Messbescheid ist in zehn Minuten geprüft, wenn man weiß, wogegen man ihn hält. Drei Vergleiche decken die meisten Abweichungen auf:

  • Gewinn aus Gewerbebetrieb gegen die Anlage GK der Körperschaftsteuererklärung — beide sollten übereinstimmen; eine Differenz deutet auf eine Abweichung des Finanzamts bei der Gewinnermittlung hin
  • Hinzurechnungen und Kürzungen gegen die eigene Erklärung, Position für Position; die Erläuterungen des Bescheids nennen, wo das Finanzamt abgewichen ist
  • Verbleibender Fehlbetrag gegen den Feststellungsbescheid über den vortragsfähigen Gewerbeverlust — dieser wird gesondert festgestellt und ist gesondert anfechtbar
  • Bei Zerlegung zusätzlich: die Summe der Anteile im Zerlegungsbescheid muss dem Messbetrag exakt entsprechen, und die Verteilung sollte den erklärten Arbeitslöhnen folgen
  • Vorauszahlungen: Sie sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 19 GewStG) und werden von der Gemeinde festgesetzt, nicht vom Finanzamt — eine Anpassung setzt in der Regel an der Vorauszahlung an, nicht am Messbetrag

So unterstützt unsere Anwendung

Die Vorschau ist eine Vorschau

Aus den erfassten Werten rechnet die Anwendung den Messbetrag und mit dem hinterlegten Hebesatz eine voraussichtliche Steuer. Wo ein erfasster Betrag in diese Rechnung nicht eingeht, wird das benannt statt verschwiegen — maßgeblich ist immer der Bescheid des Finanzamts.

Bescheidprüfung im Steuer-Modul

Zum Steuer-Modul gehört eine Bescheidprüfung, mit der sich die festgesetzten Werte gegen die erklärten halten lassen. Abweichungen werden benannt, damit Sie innerhalb der Einspruchsfrist entscheiden können.

Einspruch und Fristverlängerung elektronisch

Anträge und Nachrichten ans Finanzamt — Einspruch nach § 347 AO mit optionaler Aussetzung der Vollziehung, Fristverlängerung nach § 109 AO, Anpassung von Vorauszahlungen — laufen über das Finanzamt-Cockpit, ein eigenes Modul für 25 € im Monat je Arbeitsbereich.

Was die Erklärung kostet

Erfassen, Rechnen und amtlich Prüfen kosten nichts. Die Übermittlung der Gewerbesteuererklärung kostet 50 €, getrennt von der Körperschaftsteuer gezählt; die erste Erklärung je Arbeitsbereich ist frei, und mit Buchhaltungs-Abo ist die Abgabe enthalten.

Häufige Fragen

Wogegen muss ich Einspruch einlegen — Messbescheid oder Steuerbescheid?

Gegen den Messbescheid des Finanzamts, wenn es um Gewinn, Hinzurechnungen, Kürzungen, Verlustabzug oder Messbetrag geht. Der Bescheid der Gemeinde ist Folgebescheid; nach § 351 Abs. 2 AO können Sie dort die Feststellungen des Grundlagenbescheids nicht mehr angreifen. Gegen den Gemeindebescheid wenden sich nur Einwände gegen den Hebesatz oder gegen die Berechnung der Gemeinde selbst.

Warum steht auf dem Messbescheid keine Gewerbesteuer?

Weil das Finanzamt sie nicht festsetzt. Es ermittelt nur die Bemessungsgrundlage in Form des Steuermessbetrags. Die Steuer entsteht erst, wenn die Gemeinde ihren Hebesatz darauf anwendet — mit einem eigenen Bescheid, der oft Wochen später kommt.

Bekommt meine GmbH den Freibetrag von 24.500 Euro?

Nein. Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG steht nur natürlichen Personen und Personengesellschaften zu. Bei einer GmbH oder UG wird der abgerundete Gewerbeertrag ohne Abzug mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert.

Wie ändere ich zu hohe Vorauszahlungen?

Vorauszahlungen setzt die Gemeinde fest; sie sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Eine Anpassung wird beim Finanzamt über eine Änderung des Vorauszahlungs-Messbetrags oder unmittelbar bei der Gemeinde angeregt — je nachdem, worauf die zu hohe Festsetzung beruht. Begründen Sie den Antrag mit der voraussichtlichen Ertragslage des laufenden Jahres.

Der Gewerbeverlust im Bescheid weicht von meiner Rechnung ab — was tun?

Der vortragsfähige Gewerbeverlust wird gesondert festgestellt und ist gesondert anfechtbar. Prüfen Sie zuerst, ob die Abweichung aus dem laufenden Jahr stammt oder aus einem früheren Feststellungsbescheid. Ein Bestand aus einem bestandskräftigen Vorjahresbescheid lässt sich im laufenden Jahr nicht mehr korrigieren.

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