Gewerbesteuer · Selbst erstellen

Gewerbesteuererklärung selbst machen: was wirklich dahintersteckt

Die Gewerbesteuererklärung nach § 14a GewStG ist keine zweite Körperschaftsteuererklärung. Sie beginnt zwar beim selben Gewinn, führt ihn aber über die Hinzurechnungen des § 8 GewStG und die Kürzungen des § 9 GewStG zu einer eigenen Bemessungsgrundlage — dem Gewerbeertrag. Genau dort liegt der Aufwand, und dort passieren die Fehler.

Der Ablauf in vier Schritten

Ausgangsgröße bestimmen

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach EStG bzw. KStG ist die Ausgangsgröße (§ 7 GewStG). Bei Kapitalgesellschaften ist das der steuerliche Gewinn nach den außerbilanziellen Korrekturen — nicht der handelsrechtliche Jahresüberschuss.

Hinzurechnungen nach § 8 GewStG

Bestimmte Aufwendungen werden anteilig wieder hinzugerechnet: Entgelte für Schulden, Renten, Mieten und Pachten für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter, Lizenzen. Erst die Summe über dem Freibetrag von 200.000 € wird zu einem Viertel angesetzt.

Kürzungen nach § 9 GewStG

Gegenläufig wirken die Kürzungen: 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes, Gewinnanteile aus Beteiligungen, bei reiner Grundstücksverwaltung die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Messbetrag und Zahllast

Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 € abgerundet, mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert und mit dem Hebesatz der Gemeinde belegt. Erst daraus entsteht die tatsächliche Zahllast.

Wer abgeben muss

Kapitalgesellschaften immer

Die Tätigkeit einer GmbH, UG oder AG gilt nach § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb — unabhängig davon, was sie tatsächlich tut. Ein Freibetrag steht ihnen nicht zu.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Hier greift der Freibetrag von 24.500 € nach § 11 Abs. 1 GewStG. Die Erklärungspflicht besteht dennoch, sobald ein Gewerbebetrieb unterhalten wird und der Gewerbeertrag den Freibetrag übersteigt.

Freiberufler nicht

Wer freiberuflich im Sinne des § 18 EStG tätig ist, unterhält keinen Gewerbebetrieb und gibt keine Gewerbesteuererklärung ab. Die Abgrenzung ist im Einzelfall streitanfällig, etwa bei gemischten Tätigkeiten.

Die häufigsten Fehler

Der Freibetrag wird auf die falsche Zahl angewandt

Die 200.000 € nach § 8 Nr. 1 GewStG gelten für die Summe aller Finanzierungsanteile, nicht je Position. Und angesetzt wird ein Viertel des übersteigenden Betrags, nicht der ganze Betrag.

Mieten werden voll hinzugerechnet

Hinzugerechnet werden nur Anteile: ein Fünftel bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die Hälfte bei unbeweglichen, ein Viertel bei Rechten und Lizenzen. Wer die vollen Beträge einträgt, versteuert ein Vielfaches.

Die erweiterte Kürzung wird verspielt

Die erweiterte Grundstückskürzung setzt ausschließlich eigene Grundstücksverwaltung voraus. Schon eine kleine schädliche Nebentätigkeit lässt sie vollständig entfallen — nicht anteilig.

Der Gewerbeverlust wird geschätzt

Maßgeblich ist der gesondert festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust aus dem Bescheid, und der Abzug ist nach § 10a GewStG oberhalb von einer Million Euro auf 60 % begrenzt.

Prüfen, bevor etwas kostet

Was die Abgabe kostet

Erstellen, Rechnen und die amtliche Plausibilitätsprüfung über die ERiC-Schnittstelle kosten bei uns nichts und lassen sich beliebig oft wiederholen. Bezahlt wird ausschließlich die Abgabe der fertigen Erklärung: 250 € einmalig, kein Abonnement, die erste Erklärung je Konto kostenlos. Wer erst nach dem Bezahlen erfährt, dass seine Erklärung Fehler hat, hat für nichts bezahlt.

Was ausdrücklich nicht abgedeckt ist

Die Zerlegung auf mehrere Gemeinden nach §§ 28 ff. GewStG ist eine eigene Datenart und nicht modelliert, ebenso die Anlage BEG und § 8 Nr. 9 GewStG. Diese Fälle werden erkannt und die Abgabe wird gesperrt, statt still falsch zu rechnen — berechnet wird dafür nichts.

Fehler feldgenau statt pauschal

Die Prüfung läuft über dieselbe amtliche Schnittstelle wie die spätere Abgabe. Rückmeldungen kommen feldgenau — Sie sehen, welche Kennzahl beanstandet wird, statt nur eine abgelehnte Übermittlung.

Häufige Fragen

Wer muss eine Gewerbesteuererklärung abgeben?

Jeder Gewerbebetrieb im Inland. Kapitalgesellschaften immer, weil ihre Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 GewStG stets als Gewerbebetrieb gilt. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, sobald der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € übersteigt. Freiberufler nach § 18 EStG nicht.

Wie berechnet sich die Gewerbesteuer?

Gewerbeertrag mal Steuermesszahl 3,5 % ergibt den Messbetrag; der Messbetrag mal Hebesatz der Gemeinde ergibt die Steuer. Bei einem Hebesatz von 400 % entspricht das rund 14 % des Gewerbeertrags.

Was kostet die Gewerbesteuererklärung?

Bei uns kostet das Erstellen, Rechnen und die amtliche Prüfung nichts; die Abgabe wird mit einmalig 250 € freigeschaltet, die erste Erklärung je Konto ist kostenlos. Eine Kanzlei rechnet nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV mit 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A ab.

Bis wann muss die Erklärung abgegeben werden?

Ohne steuerliche Beratung bis zum 31. Juli des Folgejahres nach § 149 Abs. 2 AO, mit Beratung deutlich später nach § 149 Abs. 3 AO. Die Frist gilt parallel zur Körperschaft- oder Einkommensteuererklärung.

Was ist mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden?

Dann ist eine Zerlegung nach §§ 28 ff. GewStG erforderlich. Diese ist eine eigene Datenart und hier nicht abgedeckt — der Fall wird erkannt und die Abgabe gesperrt, statt eine unvollständige Erklärung zu senden.

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