Gewerbesteuer · GewSt 1 D

Gewerbesteuer-Zerlegung: der Messbetrag auf mehrere Gemeinden

Sobald ein Betrieb in mehr als einer Gemeinde tätig ist, teilt das Finanzamt den Gewerbesteuer-Messbetrag auf — jede beteiligte Gemeinde wendet danach ihren eigenen Hebesatz auf ihren Anteil an. Ausgelöst wird das nicht erst von einer zweiten Filiale: Auch der Umzug der einzigen Betriebsstätte in eine Nachbargemeinde reicht. Diese Seite erklärt die Auslöser, den Regelmaßstab der Arbeitslöhne mit seinen zwei Kappungen, die Sonderfälle und welche Vordrucke Sie zusätzlich zur Gewerbesteuererklärung abgeben.

Wann zerlegt wird

Die Zerlegung folgt den §§ 28 bis 34 GewStG. Sie ist kein Antrag, sondern eine gesetzliche Folge, und sie wird von drei Sachverhalten ausgelöst:

  • Der Betrieb unterhält im Erhebungszeitraum mehr als eine Betriebsstätte im Inland — der Begriff der Betriebsstätte richtet sich nach § 12 AO
  • Eine einzelne Betriebsstätte erstreckt sich über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte). Dafür muss jeder Teil für sich die Voraussetzungen einer Betriebsstätte erfüllen und zwischen den Teilen ein räumlicher, organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen
  • Die einzige Betriebsstätte wurde im Erhebungszeitraum in eine andere hebeberechtigte Gemeinde verlegt — dann sind beide Gemeinden zeitanteilig beteiligt
  • Zerlegt wird der Messbetrag, nicht die Steuer: Die Steuer entsteht erst, wenn die Gemeinde ihren Hebesatz auf ihren Anteil anwendet
  • Bei einer Organschaft gibt nur der oberste Organträger die Zerlegungserklärung ab und erfasst darin auch die Betriebsstätten der Organgesellschaften
  • Eine grenzüberschreitende Betriebsstätte gilt als eine Betriebsstätte und nicht als mehrgemeindliche — auch mit ihrem im Ausland belegenen Teil

Die Vordrucke: zwei Erklärungen an dasselbe Finanzamt

GewSt 1 A meldet den Sachverhalt

Im Block zu den Angaben zum Gewerbebetrieb wird angekreuzt, ob Betriebsstätten in mehreren Gemeinden bestanden, ob eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt und ob die einzige Betriebsstätte verlegt wurde. Damit ist die Zerlegungspflicht erklärt — gerechnet wird sie hier nicht.

GewSt 1 D ist die Zerlegungserklärung

Sie enthält die allgemeinen Angaben, die Rechtsform und vor allem die angewandten Zerlegungsmaßstäbe samt der Vorschrift, auf der sie beruhen. Bis zu fünf Maßstäbe können nebeneinander laufen; der Regelfall trägt genau einen.

GewSt 1 D-BS trägt die Gemeinden

Die Anlage Betriebsstätte nimmt je Gemeinde die Identität und die maßgeblichen Arbeitslöhne auf. Aus ihr entsteht die Verteilung — sie ist der eigentliche Rechenkern der Zerlegung.

Die Hebenummer wandert

Bei nur einer Betriebsstätte steht die Hebenummer im GewSt 1 A. In Zerlegungsfällen entfällt sie dort und wird stattdessen je beteiligter Gemeinde in der Zerlegungserklärung und der Anlage Betriebsstätte angegeben.

Der Regelmaßstab: Arbeitslöhne, gekappt und abgerundet

Im Regelfall wird nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zerlegt, die in den einzelnen Betriebsstätten gezahlt wurden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Was Arbeitslohn in diesem Sinne ist, bestimmt § 31 GewStG — und der Begriff ist enger, als die Lohnbuchhaltung nahelegt: Lohnsteuerfreie Bezüge bleiben draußen, ebenso einmalige Zahlungen wie Tantiemen und Gratifikationen sowie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge.

Zwei Kappungen prägen das Ergebnis. Erstens wird der Arbeitslohn je einzelnem Arbeitnehmer nur bis 50.000 EUR angesetzt; der gut bezahlte Vertriebsleiter zählt damit nicht mehr als drei Sachbearbeiter. Zweitens werden die Arbeitslöhne je Betriebsstätte nach § 29 Abs. 3 GewStG auf volle 1.000 EUR abgerundet, bevor die Verhältnisrechnung beginnt.

Weil der Messbetrag anschließend nach diesen Verhältnissen aufgeteilt wird, entstehen Rundungsdifferenzen. Sie dürfen nicht einfach verschwinden: Die Summe der Zerlegungsanteile muss dem Messbetrag exakt entsprechen. Eine saubere Zerlegung verteilt den Restbetrag deshalb nachvollziehbar, statt ihn zu unterschlagen.

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften kommt ein fiktiver Unternehmerlohn hinzu, weil der tätige Inhaber sich keinen Lohn zahlt. Für die GmbH stellt sich diese Frage nicht: Das Geschäftsführergehalt ist Arbeitslohn und zählt regulär mit — allerdings ebenfalls nur bis zur Kappungsgrenze.

Die Sonderfälle neben dem Arbeitslohn

Windkraft, Solar und Energiespeicher

Für Betriebe, die Strom aus Windenergie oder solarer Strahlungsenergie erzeugen, und für reine Energiespeicheranlagen gilt ein zusammengesetzter Maßstab: 10 % nach Arbeitslöhnen, 90 % nach dem Verhältnis der installierten Leistung je Betriebsstätte.

Mehrgemeindliche Betriebsstätte

Hier gilt nicht der Arbeitslohn, sondern § 30 GewStG: zerlegt wird nach den örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Eigenart der Betriebsstätte und der jeweils entstehenden Gemeindelasten — typisierend, nicht spitz gerechnet.

Unbilliges Ergebnis und Einigung

Führt der Regelmaßstab zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, ist nach § 33 Abs. 1 GewStG ein Maßstab anzuwenden, der die tatsächlichen Verhältnisse besser abbildet. Einigen sich die beteiligten Gemeinden mit dem Steuerschuldner, gilt nach § 33 Abs. 2 GewStG diese Einigung.

Reisegewerbe

Verlegt ein Reisegewerbebetrieb den Mittelpunkt seiner gewerblichen Tätigkeit während des Erhebungszeitraums, wird nach § 35a Abs. 4 GewStG nach dem Anteil der Kalendermonate zerlegt.

So arbeitet unsere Anwendung damit

Gemeindeliste statt Formularsuche

Für den Regelfall — mehrere Betriebsstätten in mehreren Gemeinden — gibt es einen eigenen Schritt mit einer Gemeindeliste: Name, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel, Hebenummer und die maßgeblichen Arbeitslöhne je Gemeinde.

Der Anteil wird gerechnet, nicht geschätzt

Die Anwendung rundet die Arbeitslöhne je Betriebsstätte nach § 29 Abs. 3 GewStG auf volle 1.000 EUR ab und verteilt den Messbetrag so, dass die Summe der Anteile exakt dem Messbetrag entspricht. Eine Gemeindezeile ohne Gegenstück bleibt unverändert stehen, statt einen Anteil zu erfinden.

Zwei Übermittlungen, zwei Quittungen

Gewerbesteuererklärung und Zerlegungserklärung sind zwei eigenständige Erklärungen an dasselbe Betriebsfinanzamt. Die Zerlegung geht erst raus, wenn das GewSt 1 A angekommen ist, und bekommt ihre eigene Quittung — ein gemeinsamer Nachweis könnte nur eine von beiden belegen.

Grenzen werden benannt

Die mehrgemeindliche Betriebsstätte, die Verlegung der einzigen Betriebsstätte und das Reisegewerbe erzeugt die Anwendung derzeit nicht selbst. Der Fall wird mit Norm und Maßstab benannt und über Mein ELSTER abgegeben; berechnet wird dafür nichts.

Häufige Fragen

Ab wann muss ich den Messbetrag zerlegen lassen?

Sobald im Erhebungszeitraum Betriebsstätten in mehr als einer Gemeinde bestanden, sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt oder die einzige Betriebsstätte in eine andere Gemeinde verlegt wurde. Es kommt nicht auf die Größe an — auch ein zweites kleines Lager kann die Zerlegung auslösen.

Ist das Homeoffice eines Mitarbeiters eine Betriebsstätte?

Maßgeblich ist § 12 AO: Es braucht eine feste Geschäftseinrichtung, über die das Unternehmen eine gewisse Verfügungsmacht hat. Bei einer Wohnung, die dem Arbeitnehmer gehört und über die der Arbeitgeber nicht verfügen kann, fehlt es daran regelmäßig. Der Einzelfall gehört in die steuerliche Beratung.

Warum zählt ein hohes Gehalt nicht voll mit?

Weil der Arbeitslohn je Arbeitnehmer nur bis 50.000 EUR angesetzt wird. Die Zerlegung soll die Gemeindelasten abbilden, nicht die Gehaltsstruktur — ein Standort mit vielen Beschäftigten trägt für die Gemeinde mehr Lasten als einer mit wenigen hoch bezahlten.

Was ist der Unterschied zwischen Messbescheid und Zerlegungsbescheid?

Der Messbescheid setzt den Gewerbesteuer-Messbetrag für den gesamten Betrieb fest. Der Zerlegungsbescheid verteilt diesen Betrag auf die beteiligten Gemeinden. Beide kommen vom Finanzamt; die eigentliche Steuer setzt anschließend jede Gemeinde für ihren Anteil fest.

Gibt eine Organgesellschaft eine eigene Zerlegungserklärung ab?

Nein. Ihre Betriebsstätten gelten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG als solche des Organträgers, und nur der oberste Organträger gibt die Zerlegungserklärung ab. Eine eigene Gewerbesteuererklärung muss die Organgesellschaft dagegen sehr wohl abgeben.

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