Gewerbesteuer · Freibetrag

Der Freibetrag von 24.500 € — und warum die GmbH ihn nicht bekommt

Der wichtigste Unterschied zwischen den Rechtsformen bei der Gewerbesteuer ist kein Steuersatz, sondern ein Freibetrag. Wer ihn bekommt, zahlt auf die ersten 24.500 € Gewerbeertrag nichts. Wer ihn nicht bekommt, zahlt ab dem ersten Euro.

Wer den Freibetrag erhält

Einzelunternehmen und Personengesellschaften

§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG gewährt natürlichen Personen und Personengesellschaften einen Freibetrag von 24.500 €. Er wird vom abgerundeten Gewerbeertrag abgezogen, bevor die Messzahl angewandt wird.

Kapitalgesellschaften nicht

GmbH, UG, AG und eG erhalten keinen Freibetrag. Ihre Tätigkeit gilt nach § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb — der Freibetrag würde diese Grundentscheidung unterlaufen.

Sonderfall Vereine und Betriebe der öffentlichen Hand

Für bestimmte Körperschaften wie rechtsfähige Vereine sieht § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG einen reduzierten Freibetrag von 5.000 € vor.

Rechenbeispiele

Einzelunternehmen mit 60.000 € Gewerbeertrag

60.000 − 24.500 = 35.500 €. Messbetrag: 1.242,50 €. Bei einem Hebesatz von 400 % sind das 4.970 € Gewerbesteuer — die über § 35 EStG weitgehend auf die Einkommensteuer angerechnet wird.

GmbH mit demselben Gewerbeertrag

60.000 € ohne Freibetrag. Messbetrag: 2.100 €. Bei 400 % sind das 8.400 € Gewerbesteuer — und eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuer gibt es nicht.

Der Effekt bei kleinen Erträgen

Ein Einzelunternehmer mit 24.000 € Gewerbeertrag zahlt null Gewerbesteuer. Eine GmbH mit demselben Ertrag zahlt bei 400 % rund 3.360 €. Bei sehr kleinen Gewinnen ist das ein handfester Rechtsformnachteil.

Was der Freibetrag nicht ist

Keine Freigrenze

Er wird immer abgezogen, auch bei hohen Erträgen — anders als eine Freigrenze, die bei Überschreiten vollständig entfiele.

Nicht mehrfach nutzbar

Der Freibetrag steht dem Gewerbebetrieb zu, nicht dem Gesellschafter. Eine Personengesellschaft mit fünf Gesellschaftern erhält ihn einmal, nicht fünfmal.

Keine Befreiung von der Erklärung

Auch wer wegen des Freibetrags keine Gewerbesteuer zahlt, kann zur Abgabe der Erklärung aufgefordert werden — die Pflicht folgt aus § 14a GewStG und § 149 AO.

In der Erklärung

Automatisch berücksichtigt

Die Rechtsform bestimmt, ob der Freibetrag angesetzt wird. Sie müssen ihn nicht selbst abziehen — und können ihn auch nicht versehentlich doppelt ansetzen.

Abrundung vor Freibetrag

Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 € abgerundet; erst danach greifen Verlustabzug und Freibetrag. Die Reihenfolge ist in § 11 Abs. 1 GewStG festgelegt.

Was es kostet

Erstellen, Rechnen und die amtliche ERiC-Plausibilitätsprüfung kosten nichts und lassen sich beliebig oft wiederholen. Nur die Abgabe wird freigeschaltet: 250 € einmalig je Erklärung, kein Abonnement, die erste Erklärung je Konto kostenlos. Eine Kanzlei rechnet nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV mit 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A ab.

Der Freibetrag im Rumpfjahr

Der Freibetrag wird nicht zeitanteilig gekürzt. Ein Einzelunternehmen, das im Oktober gegründet wird und bis Jahresende 20.000 € Gewerbeertrag erzielt, zahlt für dieses Rumpfjahr keine Gewerbesteuer — der volle Freibetrag von 24.500 € steht auch für drei Monate zur Verfügung. Umgekehrt gilt: Wird der Betrieb im Laufe des Jahres aufgegeben, bleibt es ebenfalls beim vollen Freibetrag. Das unterscheidet ihn von zeitanteilig zu kürzenden Beträgen wie der Abschreibung und macht ihn im Gründungs- und im Aufgabejahr besonders wertvoll.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Gewerbesteuer-Freibetrag?

24.500 € für Einzelunternehmen und Personengesellschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG. Bestimmte Körperschaften wie Vereine erhalten 5.000 €.

Bekommt eine GmbH den Freibetrag?

Nein. Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag, weil ihre Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 GewStG stets in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt.

Muss ich trotz Freibetrag eine Erklärung abgeben?

In der Regel ja. Die Erklärungspflicht folgt aus § 14a GewStG in Verbindung mit § 149 AO und entfällt nicht dadurch, dass im Ergebnis keine Steuer anfällt.

Gilt der Freibetrag je Gesellschafter?

Nein, er steht dem Gewerbebetrieb einmal zu — unabhängig davon, wie viele Gesellschafter beteiligt sind.

Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.