Gewerbesteuer · Berechnung

Gewerbeertrag berechnen: der vollständige Rechenweg

Die Gewerbesteuer entsteht in vier Schritten, und jeder davon hat seine eigene Rechtsgrundlage. Wer den Weg einmal vollständig gesehen hat, kann seine Belastung selbst überschlagen — und erkennt sofort, an welcher Stelle eine Zahl nicht stimmen kann.

Schritt für Schritt

1. Ausgangsgröße nach § 7 GewStG

Der nach EStG oder KStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei Kapitalgesellschaften ist das der steuerliche Gewinn nach den außerbilanziellen Korrekturen, nicht der handelsrechtliche Jahresüberschuss.

2. Hinzurechnungen und Kürzungen

Finanzierungsanteile nach § 8 GewStG werden anteilig hinzugerechnet, Grundbesitz und Beteiligungen nach § 9 GewStG gekürzt. Erst danach steht der Gewerbeertrag fest.

3. Verlust und Freibetrag

Der vortragsfähige Gewerbeverlust nach § 10a GewStG wird abgezogen — oberhalb einer Million Euro nur zu 60 %. Einzelunternehmen und Personengesellschaften ziehen zusätzlich den Freibetrag von 24.500 € ab; Kapitalgesellschaften nicht.

4. Messbetrag und Zahllast

Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 € abgerundet und mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert. Der Messbetrag mal dem Hebesatz der Gemeinde ergibt die Gewerbesteuer.

Ein durchgerechnetes Beispiel

Ausgangslage

Eine GmbH erzielt einen steuerlichen Gewinn von 189.300 €. Sie zahlt 18.400 € Schuldzinsen und mietet Geschäftsräume für 48.000 € im Jahr. Grundbesitz hat sie nicht.

Hinzurechnung

Zinsen 18.400 € voll, Miete für unbewegliche Wirtschaftsgüter zur Hälfte, also 24.000 €. Summe 42.400 € — das liegt unter dem Freibetrag von 200.000 €, die Hinzurechnung beträgt daher null.

Gewerbeertrag und Steuer

Ohne Kürzungen und Verluste bleibt es bei 189.300 €, abgerundet 189.300 €. Messbetrag: 6.625,50 €. Bei einem Hebesatz von 490 % ergibt das eine Gewerbesteuer von 32.464,95 €.

Die Faustregel

Bei einem Hebesatz von 400 % entspricht die Gewerbesteuer rund 14 % des Gewerbeertrags. Bei 490 % sind es etwa 17 %. Damit lässt sich die Belastung jederzeit überschlagen.

Wo der Hebesatz herkommt

Die Gemeinde entscheidet

Der Hebesatz wird von der hebeberechtigten Gemeinde festgesetzt und liegt bundesweit meist zwischen 200 % und 900 %. Der gesetzliche Mindesthebesatz beträgt 200 % (§ 16 Abs. 4 GewStG).

Betriebsstätte, nicht Sitz

Maßgeblich ist die Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Bei mehreren Gemeinden ist eine Zerlegung nach §§ 28 ff. GewStG erforderlich — eine eigene Datenart, die hier nicht abgedeckt ist.

Anrechnung bei natürlichen Personen

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer nach § 35 EStG pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet. Bei Kapitalgesellschaften gibt es diese Anrechnung nicht — dort wirkt sie in voller Höhe als Belastung.

In der Erklärung

Vorgerechnet statt geschätzt

Messbetrag, Hebesatz und Zahllast stehen bei uns auf dem Bildschirm, sobald die Ausgangsgrößen erfasst sind. Damit lässt sich auch die Gewerbesteuerrückstellung im Abschluss gegenprüfen.

Vorauszahlungen werden gegengerechnet

Geleistete Vorauszahlungen mindern die Abschlusszahlung. Die verbleibende Zahllast ist damit die Zahl, die tatsächlich zu erwarten ist.

Was es kostet

Erstellen, Rechnen und die amtliche Plausibilitätsprüfung sind kostenlos und beliebig oft wiederholbar. Nur die Abgabe wird freigeschaltet: 250 € einmalig, die erste Erklärung je Konto kostenlos.

Häufige Fragen

Wie berechnet sich die Gewerbesteuer?

Gewerbeertrag mal Steuermesszahl 3,5 % ergibt den Messbetrag, der Messbetrag mal dem Hebesatz der Gemeinde ergibt die Steuer. Bei einem Hebesatz von 400 % sind das rund 14 % des Gewerbeertrags.

Wie hoch ist der Freibetrag?

24.500 € nach § 11 Abs. 1 GewStG — allerdings nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag, weil ihre Tätigkeit stets in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt.

Wird der Gewerbeertrag gerundet?

Ja, auf volle 100 € nach unten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG), und zwar nach Abzug von Verlust und Freibetrag.

Was passiert bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden?

Dann wird der Messbetrag nach §§ 28 ff. GewStG auf die Gemeinden zerlegt, üblicherweise nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne. Die Zerlegung ist eine eigene Datenart und hier nicht abgedeckt.

Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.