Gewerbesteuer · § 8 GewStG
Hinzurechnungen nach § 8 GewStG: Buchstabe für Buchstabe
Die Gewerbesteuer soll den Ertrag des Betriebs unabhängig von seiner Finanzierung erfassen. Deshalb werden Finanzierungsanteile, die den Gewinn gemindert haben, teilweise wieder hinzugerechnet. Das betrifft nicht nur Zinsen, sondern auch Mieten, Pachten und Lizenzen — und genau das wird regelmäßig übersehen.
Die Systematik von § 8 Nr. 1 GewStG
Erst summieren, dann kürzen, dann vierteln
Alle Finanzierungsanteile der Buchstaben a bis f werden zunächst zusammengezählt. Von dieser Summe wird der Freibetrag von 200.000 € abgezogen. Nur ein Viertel des verbleibenden Betrags wird dem Gewinn hinzugerechnet. Wer in der falschen Reihenfolge rechnet, kommt auf ein Vielfaches.
Der Freibetrag gilt einmal
Die 200.000 € stehen dem Betrieb insgesamt zu, nicht je Buchstabe und nicht je Vertrag. Für viele kleinere Gesellschaften führt das dazu, dass die Hinzurechnung im Ergebnis null beträgt — die Beträge müssen trotzdem erklärt werden.
Gewinnminderung ist Voraussetzung
Hinzugerechnet wird nur, was den Gewinn tatsächlich gemindert hat. Aktivierte Zinsen als Teil der Herstellungskosten fallen deshalb nicht darunter.
Die einzelnen Buchstaben
a) Entgelte für Schulden
Zinsen für Darlehen, Kontokorrent und Gesellschafterdarlehen, aber auch Damnum und Disagio sowie Skonti bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kreditgewährung. Voller Betrag geht in die Summe ein.
b) und c) Renten, dauernde Lasten, stille Gesellschafter
Renten und dauernde Lasten aus der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs sowie Gewinnanteile stiller Gesellschafter fließen ebenfalls in voller Höhe in die Summe ein.
d) Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter
Ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen — Maschinen, Fahrzeuge, EDV-Ausstattung, Leasingraten für bewegliche Gegenstände.
e) Mieten für unbewegliche Wirtschaftsgüter
Die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für Grundstücke und Gebäude. Das ist bei Gesellschaften mit angemieteten Geschäftsräumen der mit Abstand größte Posten und wird am häufigsten vergessen.
f) Rechte und Lizenzen
Ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, insbesondere Lizenzen und Konzessionen. Ausgenommen sind reine Vertriebslizenzen.
Weitere Hinzurechnungstatbestände
§ 8 Nr. 5 — Streubesitzdividenden
Nach § 8b KStG steuerfrei gestellte Dividenden aus Beteiligungen unter 15 % werden für die Gewerbesteuer wieder hinzugerechnet. Die Beteiligungsgrenze wird zum Beginn des Erhebungszeitraums geprüft.
§ 8 Nr. 8 — Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften
Verlustanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften werden hinzugerechnet, weil der Verlust bereits bei der Untergesellschaft gewerbesteuerlich berücksichtigt wurde.
Nicht abgedeckt: § 8 Nr. 9
Zuwendungen nach § 8 Nr. 9 GewStG sind hier nicht modelliert. Der Fall wird erkannt und die Abgabe gesperrt, statt ihn stillschweigend zu übergehen.
So vermeiden Sie die typischen Fehler
Jeder Buchstabe hat sein eigenes Feld
In unserem Vordruck steht jeder Tatbestand einzeln — Sie tragen den Ausgangsbetrag ein, die Quote und der Freibetrag werden gerechnet. Damit entfällt die häufigste Fehlerquelle: die selbst gerechnete Zwischensumme.
Was die Abgabe kostet
Erstellen, Rechnen und die amtliche Plausibilitätsprüfung über die ERiC-Schnittstelle kosten bei uns nichts und lassen sich beliebig oft wiederholen. Bezahlt wird ausschließlich die Abgabe der fertigen Erklärung: 250 € einmalig, kein Abonnement, die erste Erklärung je Konto kostenlos. Wer erst nach dem Bezahlen erfährt, dass seine Erklärung Fehler hat, hat für nichts bezahlt.
Die Zahlen kommen aus dem Abschluss
Mieten, Zinsen und Lizenzgebühren stehen bereits in Ihrer Gewinn- und Verlustrechnung. Wenn Abschluss und Erklärung aus einem System kommen, müssen sie nicht erneut zusammengesucht werden.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag bei den Hinzurechnungen?
200.000 € nach § 8 Nr. 1 GewStG. Er gilt für die Summe aller Finanzierungsanteile der Buchstaben a bis f zusammen, nicht je Position. Nur ein Viertel des übersteigenden Betrags wird hinzugerechnet.
Werden Mieten wirklich hinzugerechnet?
Ja, anteilig: ein Fünftel bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die Hälfte bei unbeweglichen wie Grundstücken und Gebäuden. Das ist bei angemieteten Geschäftsräumen oft der größte Einzelposten und wird häufig übersehen.
Zählen Gesellschafterdarlehen zu den Entgelten für Schulden?
Ja. Zinsen auf Gesellschafterdarlehen sind Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG und gehen in voller Höhe in die Summe ein, bevor Freibetrag und Viertelung greifen.
Was ist mit Leasingraten?
Beim Operating-Leasing, bei dem der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zugerechnet wird, ist die Rate Miet- oder Pachtzins und fällt unter Buchstabe d beziehungsweise e. Beim Finanzierungsleasing mit Zurechnung beim Leasingnehmer greift stattdessen der Zinsanteil.
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.