Gewerbesteuer · § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Erweiterte Kürzung: wenn die Immobilien-GmbH keine Gewerbesteuer zahlt
Für eine vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG das wichtigste Wahlrecht des ganzen Steuerjahres: Sie stellt den Ertrag aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes praktisch vollständig von der Gewerbesteuer frei. Sie ist aber auch das zerbrechlichste. Ein vermieteter Lastenaufzug, ein an den Gesellschafter überlassenes Büro oder ein Verkauf am 30. Dezember genügen, um sie für das ganze Jahr zu verlieren. Diese Seite zeigt die Voraussetzungen, die anerkannten Ausnahmen und die Stellen, an denen es regelmäßig schiefgeht.
Was die erweiterte Kürzung leistet
§ 9 Nr. 1 GewStG kennt zwei Kürzungen für Grundbesitz. Satz 1 ist die einfache Kürzung, die eine Doppelbelastung mit Grundsteuer vermeiden soll. Satz 2 tritt für Grundstücksunternehmen ausdrücklich an ihre Stelle:
- Gekürzt wird der Gewerbeertrag, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt — im Ergebnis bleibt für diesen Teil keine Gewerbesteuer
- Sie ersetzt die einfache Kürzung nach Satz 1; beide nebeneinander gibt es nicht
- Die einfache Kürzung knüpft seit dem Erhebungszeitraum 2025 nicht mehr an einen Prozentsatz des Einheitswerts an, sondern an die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer
- Begünstigt sind Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz, daneben eigenes Kapitalvermögen und Wohnungsbauten verwalten und nutzen
- Praktisch betrifft das vor allem Kapitalgesellschaften und gewerblich geprägte Personengesellschaften — nur sie sind trotz reiner Vermögensverwaltung gewerbesteuerpflichtig
- Der Antrag wird gestellt, indem die entsprechende Zeile im Vordruck GewSt 1 A ausgefüllt wird; ohne Eintrag gibt es die Kürzung nicht
Das Ausschließlichkeitsgebot ist wörtlich gemeint
Ganzjährig
Die Voraussetzungen müssen während des gesamten Erhebungszeitraums vorgelegen haben. Eine schädliche Tätigkeit im Januar kostet die Kürzung für das ganze Jahr, auch wenn sie danach beendet wurde.
Betriebsvorrichtungen sind schädlich
Wer neben dem Gebäude auch Betriebsvorrichtungen mitvermietet — Kühlanlage, Theke, Aufzug für den Warentransport —, verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot. Diese Gegenstände gehören nicht zum Grundbesitz, sondern zum Betrieb des Mieters.
Vermögensverwaltung, keine Gewerblichkeit
Die Tätigkeit muss ihrem Wesen nach Vermögensverwaltung bleiben. Tritt die Ausnutzung von Vermögenswerten durch Umschichtung gegenüber der Fruchtziehung in den Vordergrund — etwa bei gewerblichem Grundstückshandel —, ist die Kürzung ausgeschlossen.
Der Verkauf im Dezember
Wird der gesamte Grundbesitz im Laufe des Jahres veräußert, war das Unternehmen nicht das ganze Jahr vermögensverwaltend tätig — die Kürzung entfällt. Anerkannt ist die Übertragung zum 31. Dezember, 23:59 Uhr; die gelegentliche Veräußerung eines einzelnen Grundstücks bleibt unschädlich, solange kein gewerblicher Grundstückshandel entsteht.
Wann die Kürzung ausdrücklich nicht in Betracht kommt
Neben dem Ausschließlichkeitsgebot gibt es Fälle, in denen die Kürzung ganz oder teilweise versagt wird — auch bei sonst einwandfreier Vermögensverwaltung:
- Der Grundbesitz dient ganz oder teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters. Das gilt selbst dann, wenn nur ein kleiner Teil an einen geringfügig beteiligten Gesellschafter zur gewerblichen Nutzung überlassen wird
- Beim Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung, soweit es das Grundstück an die Betriebsgesellschaft vermietet — auch wenn es selbst nur vermögensverwaltend tätig ist
- Soweit der Gewerbeertrag bei Personengesellschaften Sondervergütungen der Gesellschafter enthält
- Soweit der Ertrag auf der Aufdeckung stiller Reserven beruht und der Grundbesitz innerhalb der letzten drei Jahre unter dem Teilwert auf das Unternehmen übertragen wurde
- Soweit der Ertrag auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen im Sinne des § 7 Satz 2 GewStG beruht
- Bei einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft — selbst wenn diese ausschließlich Grundstücke verwaltet
Die anerkannten Nebeneinnahmen
Zwei Öffnungen hat der Gesetzgeber ausdrücklich geschaffen, weil sie sich in der Praxis nicht vermeiden lassen. Die erste betrifft Strom aus erneuerbaren Energien und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge im Zusammenhang mit der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes. Diese Einnahmen sind unschädlich, solange sie im Wirtschaftsjahr 20 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes nicht übersteigen.
Die zweite betrifft Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes — also etwa mitvermietete Nebenleistungen. Hier liegt die Grenze bei 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung.
Wichtig ist das Wort unschädlich: Die Einnahmen kosten die Kürzung nicht, sind aber selbst nicht begünstigt. Sie unterliegen der Gewerbesteuer, während der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung freibleibt. Die Photovoltaikanlage auf dem Dach führt also zu einer kleinen Gewerbesteuerbelastung — sie rettet aber die Kürzung für den Rest.
Die Grenzen sind Prozentsätze der Einnahmen, nicht der Erträge, und sie werden je Wirtschaftsjahr geprüft. Wer nahe an einer der beiden Schwellen liegt, sollte sie unterjährig beobachten und nicht erst bei der Erklärung — nachträglich lässt sich eine überschrittene Grenze nicht mehr korrigieren.
So arbeitet unsere Anwendung damit
Der Antrag ist ein Eintrag
Die erweiterte Kürzung wird durch die entsprechende Zeile des Vordrucks beantragt. Die Anwendung führt sie als eigenes Feld — wer sie nicht ausfüllt, bekommt sie nicht, und darauf wird hingewiesen, statt es stillschweigend hinzunehmen.
Nicht beide Kürzungen zugleich
Sind einfache und erweiterte Kürzung zugleich erfasst, meldet die Anwendung das mit beiden Beträgen und dem Hinweis auf § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG: Die erweiterte tritt an die Stelle der einfachen. Sonst wäre der Gewerbeertrag um die einfache Kürzung zu niedrig.
Die Grundsteuer kommt nicht blind aus der GuV
Für die einfache Kürzung zählt seit dem Erhebungszeitraum 2025 die als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer. Weil sie in der Gewinn- und Verlustrechnung im Sammelposten der sonstigen Steuern steckt, wird der Betrag nicht automatisch übernommen: Das Feld bleibt leer und nennt den Sammelposten, damit Sie den richtigen Teil eintragen können.
Prüfen kostet nichts
Erfassen, Rechnen und die amtliche Plausibilitätsprüfung sind kostenlos und beliebig wiederholbar. Bezahlt wird nur die Übermittlung: 50 € je Erklärung, im Buchhaltungs-Abo enthalten. Diese Seite ersetzt keine steuerliche Beratung — bei der erweiterten Kürzung lohnt sie sich besonders.
Häufige Fragen
Was bringt die erweiterte Kürzung in Zahlen?
Sie stellt den Ertrag aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer frei. Bei einer reinen Immobilien-GmbH bleibt damit im Ergebnis nur die Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag — die Gewerbesteuer, die je nach Hebesatz noch einmal rund 14 % bis 17 % ausmacht, entfällt für diesen Teil.
Darf ich möbliert vermieten?
Die Mitvermietung beweglicher Gegenstände ist heikel, weil sie über die Nutzung des Grundbesitzes hinausgeht. Betriebsvorrichtungen sind eindeutig schädlich. Für Wohnungsmobiliar gibt es Erleichterungen, und für die Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine hat die Finanzverwaltung eine befristete Billigkeitsregelung erlassen. Prüfen Sie den konkreten Fall mit steuerlicher Beratung.
Was passiert bei einer Betriebsaufspaltung?
Vermietet das Besitzunternehmen das Grundstück an die Betriebsgesellschaft, ist die erweiterte Kürzung insoweit ausgeschlossen — auch dann, wenn das Besitzunternehmen selbst rein vermögensverwaltend tätig ist. Das ist einer der häufigsten Gründe, warum die Kürzung im Nachhinein versagt wird.
Schadet eine Photovoltaikanlage auf dem Dach?
Nicht, solange die Einnahmen aus dem Strom und aus Ladestationen im Wirtschaftsjahr 20 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes nicht übersteigen. Diese Einnahmen sind aber selbst nicht begünstigt: Sie unterliegen der Gewerbesteuer, während der Mietertrag freibleibt.
Kann ich die erweiterte Kürzung nachträglich beantragen?
Der Antrag wird durch das Ausfüllen der entsprechenden Zeile im Vordruck gestellt. Solange der Messbescheid noch änderbar ist — etwa im Einspruchsverfahren oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung —, lässt sich das nachholen. Nach Bestandskraft wird es schwierig; deshalb gehört die Zeile in die Erklärung, nicht in den Nachtrag.
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