Gewerbesteuer · Anlage BEG
Anlage BEG: Beteiligungserträge in der Gewerbesteuererklärung
Hat Ihre GmbH eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft und daraus eine Ausschüttung erhalten, entscheidet eine einzige Zahl über mehrere tausend Euro Gewerbesteuer: die Beteiligungsquote zu Beginn des Erhebungszeitraums. Liegt sie bei mindestens 15 %, bleibt die Ausschüttung gewerbesteuerfrei. Liegt sie darunter, wird sie voll besteuert — auch dann, wenn sie körperschaftsteuerlich zu 95 % freigestellt ist. Die Anlage BEG führt beide Seiten dieser Rechnung, Hinzurechnung und Kürzung, in einem Vordruck zusammen.
Warum Hinzurechnung und Kürzung in einer Anlage stehen
Ausgangspunkt der Gewerbesteuer ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 7 GewStG — also der körperschaftsteuerliche Gewinn. Ob eine Ausschüttung darin schon enthalten ist, hängt von § 8b KStG ab, und daraus ergibt sich, was zu tun ist:
- Hinzugerechnet wird nach § 8 Nr. 5 GewStG nur, was im Gewinn nach § 7 GewStG nicht mehr steckt — also die nach § 8b Abs. 1 KStG freigestellten Bezüge
- Gekürzt wird nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG nur, soweit die Bezüge noch darin stecken
- Beides ist damit ein einziger Rechenweg mit zwei Richtungen, und deshalb steht es in einem Vordruck
- Erfasst werden Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG — also im Kern offene und verdeckte Gewinnausschüttungen
- Nicht erfasst sind Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen
- Die pauschalen 5 % nicht abziehbarer Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG berechtigen nicht zur Kürzung — im Ergebnis werden 95 % der Ausschüttung hinzugerechnet
Der Aufbau der Anlage
Eine Anlage je Beteiligung
Für jede Beteiligung ist eine eigene Anlage BEG auszufüllen; im Kopf steht neben der Steuernummer die laufende Nummer. Wer an drei Gesellschaften beteiligt ist und von allen Ausschüttungen erhalten hat, gibt drei Anlagen ab.
Teil 1 — die ausschüttende Körperschaft
Angaben zu der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht: Bezeichnung, Sitz und Identifikationsmerkmale. Hier entscheidet sich auch, welche Kürzungsvorschrift überhaupt in Betracht kommt — inländisch, ausländisch oder nach Doppelbesteuerungsabkommen.
Teil 2 — die Ausschüttung
Höhe der Ausschüttung, Beteiligungsquote und die Schlüsselzahl der einschlägigen Kürzungsvorschrift: § 9 Nr. 2a GewStG für inländische Körperschaften, § 9 Nr. 7 GewStG für ausländische, § 9 Nr. 8 GewStG für das Schachtelprivileg nach einem Abkommen.
Teil 3 und 4 — getrennt nach Beteiligten
Ein Teil für Körperschaften, ein Teil für Einzelunternehmen und natürliche Personen als Mitunternehmer. Für die GmbH ist nur der Körperschaftsteil auszufüllen — die Trennung existiert, weil bei natürlichen Personen das Teileinkünfteverfahren statt § 8b KStG gilt.
Die 15-Prozent-Schwelle und ihre Tücke
Die gewerbesteuerliche Kürzung setzt voraus, dass die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betragen hat. Das ist eine andere Schwelle als im Körperschaftsteuerrecht, wo § 8b Abs. 4 KStG bei 10 % ansetzt — und es ist auch ein anderer Stichtag.
Genau darin liegt die Falle. Wer im Laufe des Jahres eine Beteiligung von 20 % erwirbt und noch im selben Jahr eine Ausschüttung erhält, ist körperschaftsteuerlich unter Umständen geschützt, weil § 8b Abs. 4 KStG einen unterjährigen Erwerb auf den Jahresbeginn zurückbezieht. Eine entsprechende Rückwirkung kennt das Gewerbesteuerrecht nicht: Dort zählt allein, wie hoch die Beteiligung am 1. Januar war. Die Ausschüttung ist dann in voller Höhe gewerbesteuerpflichtig.
Bei Beteiligungen unter 15 %, aber ab 10 %, entsteht deshalb eine unangenehme Lage: Die Ausschüttung ist körperschaftsteuerlich zu 95 % freigestellt, gewerbesteuerlich aber voll steuerpflichtig — sie wird nach § 8 Nr. 5 GewStG hinzugerechnet, ohne dass eine Kürzung gegenhält. Bei Streubesitz unter 10 % steckt sie ohnehin schon im Gewinn und wird weder hinzugerechnet noch gekürzt.
Für ausländische Beteiligungen gilt die Schwelle von 15 % ebenfalls, auch innerhalb der EU. Sieht ein Doppelbesteuerungsabkommen eine niedrigere Quote vor, gilt die niedrigere; sieht es eine höhere vor — häufig sind 25 % vereinbart —, bleibt es bei 15 %. Die Anforderung einer aktiven Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft ist entfallen.
Was der Hauptvordruck davon sieht
Die Anlage BEG rechnet, der Vordruck GewSt 1 A summiert. Der Block zu Gewinnen aus Anteilen an bestimmten Körperschaften besteht ausschließlich aus Summenzeilen über alle Anlagen BEG. Daraus folgen zwei praktische Regeln:
- Eine belegte Summe ohne zugehörige Anlage BEG wird zurückgewiesen — die Erklärung geht dann gar nicht erst durch die amtliche Prüfung
- Umgekehrt darf man die Summenzeilen nicht von Hand füllen: Sie ergeben sich rechnerisch aus den Einzelanlagen
- Der Ausgangswert für alle Prüfungen ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 7 GewStG im Hauptvordruck — ohne ihn lässt sich nicht beurteilen, ob eine Ausschüttung noch enthalten ist
- Bei einer Organgesellschaft sind die Gewinne aus Anteilen in voller Höhe zu kürzen, weil § 8b KStG bei ihr wegen der Bruttomethode nicht angewendet wurde
- Werden Anteile bei einer Mitunternehmerschaft im Gesamthands- und im Sonderbetriebsvermögen gehalten, sind dafür getrennte Anlagen zu erstellen
So arbeitet unsere Anwendung damit
Je Beteiligung eine Zeile
Die Beteiligungen werden als Liste geführt — Gesellschaft, Quote zu Beginn des Erhebungszeitraums, Ausschüttung, einschlägige Kürzungsvorschrift. Aus jeder Zeile entsteht eine Anlage BEG; die Summen im Hauptvordruck rechnen sich daraus.
Die Schwelle wird geprüft, nicht angenommen
Maßgeblich ist die Quote am Beginn des Erhebungszeitraums. Liegt sie unter 15 %, entsteht keine Kürzung — auch dann nicht, wenn die Beteiligung am Jahresende darüber liegt. Der Unterschied zur körperschaftsteuerlichen Schwelle wird benannt statt stillschweigend übernommen.
Summen ohne Anlage gibt es nicht
Die Summenfelder sind nicht von Hand befüllbar. Damit kann der Fall, den die amtliche Prüfung zurückweist — eine belegte Summe ohne Anlage —, in der Anwendung gar nicht erst entstehen.
Amtlich prüfen vor der Abgabe
Die Plausibilitätsprüfung läuft über dieselbe Schnittstelle wie die Übermittlung, ohne Zertifikat und beliebig oft. Sie kostet nichts; erst die echte Abgabe kostet 50 € und ist im Buchhaltungs-Abo enthalten.
Häufige Fragen
Ab welcher Beteiligungshöhe ist eine Ausschüttung gewerbesteuerfrei?
Ab 15 %, gemessen zu Beginn des Erhebungszeitraums (§ 9 Nr. 2a GewStG für inländische, § 9 Nr. 7 GewStG für ausländische Körperschaften). Unterhalb dieser Grenze gibt es keine Kürzung, auch wenn körperschaftsteuerlich die 10-Prozent-Schwelle des § 8b KStG erreicht ist.
Warum ist meine Ausschüttung körperschaftsteuerfrei, aber gewerbesteuerpflichtig?
Weil beide Steuern unterschiedliche Schwellen und Stichtage verwenden. § 8b Abs. 1 und 4 KStG stellt ab 10 % frei und bezieht einen unterjährigen Erwerb auf den Jahresbeginn zurück; die Gewerbesteuer verlangt 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums und kennt keine Rückbeziehung. Zwischen 10 % und 15 % liegt deshalb eine Lücke.
Muss ich für jede Beteiligung eine eigene Anlage BEG ausfüllen?
Ja. Die Anlage ist beteiligungsbezogen aufgebaut und trägt im Kopf eine laufende Nummer. Der Hauptvordruck enthält nur Summenzeilen über alle Anlagen — eine belegte Summe ohne zugehörige Anlage wird in der amtlichen Prüfung beanstandet.
Gehört ein Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen in die Anlage BEG?
Nein. Die Anlage erfasst nur Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG, also im Wesentlichen Ausschüttungen einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen. Veräußerungsgewinne und Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto bleiben draußen.
Was gilt bei einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft?
Auch dort sind 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums nötig, ebenfalls innerhalb der EU. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Schachtelprivileg, kann § 9 Nr. 8 GewStG greifen; eine im Abkommen vereinbarte höhere Quote verdrängt die 15 % nicht, eine niedrigere gilt dagegen.
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.